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§  307  f 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955
Beachte:
   Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
 

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

 

  § 307f. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 90 durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 307e werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 90 ruht) und Beziehern von Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz nicht gewährt. (BGBl. Nr. 585/1980, Art. IV Z 17) - 1.1.1981; (BGBl. Nr. 647/1982, Art. IV Z 4) - 1.1.1983; (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 17 und Art. VIII Abs. 2 lit. b) - 1.4.1984; (BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 21 lit. a und b) - 1.4.1991;

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 31) - 1.1.1977.